Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
08.09.2011 bis 27.10.2014 — BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1928.10.201413.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 266/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019
§ 1908.09.201127.10.2014 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.09.2011BGBl. II Nr. 299/2011

Außerkrafttretensdatum

27.10.2014danach: BGBl. II Nr. 266/2014

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Sonstige Ausnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
    3. Ziffer 3
      die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
    5. Ziffer 5
      Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
    6. Ziffer 6
      Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
    7. Ziffer 7
      die geplante Eintrittstelle;
    8. Ziffer 8
      allenfalls Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
  5. Absatz 5,In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131743