Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
28.10.2014 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 266/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1928.10.201413.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 266/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019
§ 1908.09.201127.10.2014 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.10.2014BGBl. II Nr. 266/2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Sonstige Ausnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
    3. Ziffer 3
      die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
    5. Ziffer 5
      Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
    6. Ziffer 6
      Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
    7. Ziffer 7
      die geplante Eintrittstelle;
    8. Ziffer 8
      allenfalls Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
  5. Absatz 5,In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen geregelten Gegenständen das Bundesamt für Wald, kann, wenn das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr der Sendung im Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle nicht beiliegt, die Einfuhr der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände auf Antrag des Anmelders auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 bewilligen, wenn innerhalb einer angemessenen, von der jeweiligen für die Einfuhr zuständigen Behörde festzulegenden Frist
    1. Ziffer eins
      das Originalzeugnis beigebracht wird, oder
    2. Ziffer 2
      das Originalzeugnis durch ein den Vorschriften des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 12 (FAO, Rom 2011) entsprechendes Austauschzeugnis („replacement of phytosanitary certificate“) ersetzt wird.
  7. Absatz 7,Voraussetzung für die Bewilligung gemäß Absatz 6, ist insbesondere, dass
    1. Ziffer eins
      sich bei der amtlichen Untersuchung der Sendung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, oder gemäß§ 23 Absatz 2, kein Befall durch Schadorganismen ergeben hat,
    2. Ziffer 2
      jedenfalls eine Kopie des Originalzeugnisses vorzulegen ist,
    3. Ziffer 3
      es sich um Sendungen leicht oder rasch verderblichen Inhalts handelt, und
    4. Ziffer 4
      es sich um gerechtfertigte Ausnahmefälle handelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2014

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40165322