Kurztitel
Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2011,
Text
Artikel 1
Zuständige Behörden
1. Die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden sind:
seitens der Österreichischen Partei:
zentrale zuständige Behörde: Bundesministerium für Inneres
zuständige Behörde: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
seitens der Russischen Partei:
zentrale zuständige Behörde: Föderaler Migrationsdienst
zuständige Behörden: Außenministerium der Russischen Föderation
Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation
2. Im Falle von Änderungen der zuständigen Behörden, die in Abs.1 dieses Artikels angeführt sind, informieren die Parteien einander unverzüglich auf diplomatischem Weg.2. Im Falle von Änderungen der zuständigen Behörden, die in Absatz eins, dieses Artikels angeführt sind, informieren die Parteien einander unverzüglich auf diplomatischem Weg.
3. Die zentralen zuständigen Behörden arbeiten mit dem Ziel der Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens und des Durchführungsprotokolls unmittelbar zusammen.
4. Die zentralen zuständigen Behörden teilen einander ihre Kontaktdaten unmittelbar auf schriftlichem Wege mit.