Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(2) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente eine anerkannte Organisation im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die
im SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG) vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,im SOLAS-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer eins, SSEG) vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,
im MARPOL-Übereinkommen (§ 1 Z 2 SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,im MARPOL-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
im LOAD LINE-Übereinkommen (§ 1 Z 4 SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowieim LOAD LINE-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 4, SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie
die Ausstellung der im SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Klassenzeugnisse
durchzuführen, sofern diese anerkannte Organisation über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Organisationen übertragen werden, dieDie in Absatz eins, genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Organisationen übertragen werden, die
in den Seegebieten, die von österreichischen Seeschiffen häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und
sich verpflichten,
der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe zu berichten,
bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 6 und 7 SSEG genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen undbei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den Paragraphen 6 und 7 SSEG genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und
auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011
Dokumentnummer
NOR40131847