Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 14.09.2011 — BGBl. II Nr. 307/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute14.09.2011 BGBl. II Nr. 307/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Klassen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.09.2011BGBl. II Nr. 307/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Form und Inhalt der Ermächtigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, regelt die von der anerkannten Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen des Anhanges römisch zwei der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO-MSC/Rundschreiben 710 und zum IMO-MEPC/Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die finanzielle Haftung gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b,) der Klassen-Richtlinie;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Organisationen für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben durch die Behörde;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011

Gesetzesnummer

20007457

Dokumentnummer

NOR40131848