Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Form und Inhalt der Ermächtigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 regelt die von der anerkannten Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:Die Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, regelt die von der anerkannten Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO-MSC/Rundschreiben 710 und zum IMO-MEPC/Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;Die Bestimmungen des Anhanges römisch zwei der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO-MSC/Rundschreiben 710 und zum IMO-MEPC/Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;
Bestimmungen über die finanzielle Haftung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Klassen-Richtlinie;Bestimmungen über die finanzielle Haftung gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b,) der Klassen-Richtlinie;
Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Organisationen für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben durch die Behörde;
Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011
Dokumentnummer
NOR40131848