Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.09.2011 bis 07.02.2022 — BGBl. II Nr. 310/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.09.201107.02.2022 BGBl. II Nr. 310/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.09.2011BGBl. II Nr. 310/2011

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausweisung der Umweltauswirkungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh (el) (g/kWh) gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh (el) (mg/kWh) auszuweisen.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass dem Stromhändler kraftwerksspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Paragraph 3, des Akkreditierungsgesetzes gilt sinngemäß. Die Datenquellen solcher kraftwerksspezifischen Werte sind anzuführen.
  3. Absatz 3,Sofern keine kraftwerksspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
  4. Absatz 4,Stromhändler, deren Versorgermix zu 100 % aus erneuerbaren Energieträgern besteht, können, anstatt die Nullwerte für CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorgermixes weder CO2-Emissionen noch radioaktive Abfälle anfallen.
  5. Absatz 5,Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.

Schlagworte

Überwachungsstelle, Prüfstelle

Im RIS seit

16.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40131917