(1)Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft gemäß § 79 Abs. 1 ElWOG 2010 hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.Die Ausweisung der Herkunft gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ElWOG 2010 hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.