Rechtstracker.at

§ 8a

Fassungen
01.04.2014 bis 07.02.2022 — BGBl. II Nr. 467/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a01.04.201407.02.2022 BGBl. II Nr. 467/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2014BGBl. II Nr. 467/2013

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Pumpspeicherkraftwerk oder ein aus Pumpspeicherkraftwerken bestehender Kraftwerkspark angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark getrennt jene Mengen an Elektrizität zu melden,
    1. Ziffer eins
      die im Vormonat für den Pumpvorgang geliefert wurden sowie
    2. Ziffer 2
      die durch das jeweilige Pumpspeicherkraftwerk bzw. den jeweiligen aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark erzeugt wurden.
  2. Absatz 2,Der Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks oder eines aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerksparks muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gültige Nachweise in Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2 und 4 auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Paragraph 79 a, Absatz 2, zweiter Satz ElWOG 2010 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke heranzuziehen. Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss erzeugt wird, gilt Paragraph 10, Ökostromgesetz 2012. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.
  4. Absatz 4,Nachweise, die auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden, können vom Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40160037