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Art. 3

Fassungen
ab 18.07.2011 — BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.07.2011 BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.07.2011BGBl. III Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

Antwort auf das Rückübernahmeersuchen, (ad Artikel 7 Absatz 3)

1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates via Telefax. Der ersuchte Staat übermittelt seine Antwort durch Übersendung des in Anhang 1 dieses Protokolls enthaltenen Formblattes an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax.

2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens enthalten.

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131934