Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Antwort auf das Rückübernahmeersuchen
(ad Artikel 7 Absatz 3)Antwort auf das Rückübernahmeersuchen, (ad Artikel 7 Absatz 3)
1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates via Telefax. Der ersuchte Staat übermittelt seine Antwort durch Übersendung des in Anhang 1 dieses Protokolls enthaltenen Formblattes an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax.
2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131934