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Art. 4

Fassungen
ab 18.07.2011 — BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.07.2011 BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.07.2011BGBl. III Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung, (ad Artikel 11)

1. Mit Zustimmung des ersuchten Staats zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der vierzehn (14)-tägigen Frist, bzw. der zwei (2)-tägigen Frist im beschleunigten Verfahren, gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeübereinkommens, ergeht eine Mitteilung des ersuchenden Staats an den ersuchten Staat, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Strichaufzählung
    Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)
  • Strichaufzählung
    Datum der Rückführung
  • Strichaufzählung
    Uhrzeit der Rückführung
  • Strichaufzählung
    Ort der Rückführung (Grenzübergangsstelle)
  • Strichaufzählung
    Gesundheitszustand der rückzuführenden Person sowie
  • Strichaufzählung
    ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassende Sicherheitsmaßnahmen).

Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang 3 (Rückübernahme) bzw. Anhang 4 (Durchbeförderung) zu diesem Protokoll angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 angeführte Behörde des ersuchten Staats mittels Telefax spätestens drei Tage vor dem Termin.

2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt der ersuchende Staat unter Angabe des beabsichtigten Orts und Termins der Rückführung den ersuchten Staat unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse.

Schlagworte

Luftweg

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131935