Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Irrtümliche Rückübernahme
(ad Artikel 12)Irrtümliche Rückübernahme, (ad Artikel 12)
Nimmt der ersuchende Staat auf begründeten Antrag des ersuchten Staats eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend dem ersuchenden Staat im Original retourniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131936