Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Durchbeförderungsersuchen
(ad Artikel 14)Durchbeförderungsersuchen, (ad Artikel 14)
1. Ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:
Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C. „Bemerkungen“ des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.
3. Das Durchbeförderungsersuchen ist mittels Telefax spätestens fünf Tage vor der geplanten Durchbeförderung an die zuständige Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln.
4. Die zuständige Behörde des ersuchten Staats antwortet unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen schriftlich unter Verwendung des diesem Protokoll als Anhang 2 angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax. Wurde im Durchbeförderungsersuchen ein Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen gestellt, gibt der ersuchte Staat bekannt, ob er diesem nachkommen kann.
Schlagworte
Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40131937