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Art. 6

Fassungen
ab 18.07.2011 — BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.07.2011 BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.07.2011BGBl. III Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

Durchbeförderungsersuchen, (ad Artikel 14)

1. Ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

  • Strichaufzählung
    Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
  • Strichaufzählung
    Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  • Strichaufzählung
    Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C. „Bemerkungen“ des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.

3. Das Durchbeförderungsersuchen ist mittels Telefax spätestens fünf Tage vor der geplanten Durchbeförderung an die zuständige Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln.

4. Die zuständige Behörde des ersuchten Staats antwortet unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen schriftlich unter Verwendung des diesem Protokoll als Anhang 2 angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax. Wurde im Durchbeförderungsersuchen ein Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen gestellt, gibt der ersuchte Staat bekannt, ob er diesem nachkommen kann.

Schlagworte

Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Schutzmaßnahme

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131937