Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und dessen wesentlichen Änderungen.
(2) Die Zuständigen Behörden informieren einander auf Antrag über ihre jeweilige Sicherheitsorganisation und –verfahren, um den Vergleich und die Beibehaltung gleicher Sicherheitsstandards zu ermöglichen.
(3) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40132015