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Art. 1

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.2011 BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. III Nr. 150/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen dieses Übereinkommens die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung und der hochschulverwandten Forschung, insbesonders auf den Gebieten der universitären Zusammenarbeit und der akademischen Mobilität.

2) Die in Paragraph 1 genannte Zusammenarbeit soll, mit der Ausnahme von Freemover Stipendien gemäß Artikel 2, Paragraph 6, im Rahmen der in diesem Übereinkommen beschriebenen Netzwerken des Central European Exchange Programme for University Studies stattfinden/abgewickelt werden.

3) CEEPUS römisch drei Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS römisch drei Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.

4) Im Rahmen dieses Übereinkommens ist kein Geldtransfer zwischen den Vertragsparteien vorgesehen.

CEEPUS römisch drei Stipendien werden daher mit der Ausnahme von Reisekostenzuschüssen vom Gastland getragen. Reisekostenzuschüsse werden gegebenenfalls vom Heimatland getragen. Gastland und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, weitere freiwillige Mittel für CEEPUS römisch drei Stipendien bereit zu stellen.

5) Im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß der vom Gemeinsamen Ministerkomitee vereinbarten Verfahrensordnung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Stipendienmonate (die interne „CEEPUS-Währung“) für das folgende akademische Jahr in jährlichen Abständen bekanntzugeben. In CEEPUS-Währung müssen mindestens jeweils 100 Stipendienmonate zur Verfügung gestellt werden.

6) CEEPUS römisch drei Stipendien dürfen ausschließlich für Zwecke der Mobilität verwendet werden und nicht für Unkosten oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit organisatorischen oder administrativen Zwecken.

Die Vertragsparteien und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel zur Deckung dieser Kosten oder Ausgaben bereitzustellen.

7) Nicht verbrauchte CEEPUS römisch drei Stipendienmonate können gegebenenfalls für Treffen der CEEPUS römisch drei Netzwerke verwendet werden.

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007468

Dokumentnummer

NOR40132019