Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2011 BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. III Nr. 150/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

1) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Hochschule“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS römisch drei förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.

2) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind, unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktoratsebene, dann im Rahmen von CEEPUS römisch drei förderungsberechtigt, wenn das gemäß dieses Übereinkommens an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium, Training oder Praktikum einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.

4) Stipendien werden auch für Studierende zum Zweck der praktischen Ausbildung an einer kommerziellen Einrichtung, Forschungseinrichtung oder Regierungseinrichtung oder einer anderen Organisation des Gastlandes vergeben, vorausgesetzt, seitens des/der Antragstellenden wird ein umfassender Vorschlag vorgelegt..

5) Das CEPUS römisch drei Programm unterstützt überdies die Mobilität von Fakultätsmitgliedern, d. h. von Lehrenden oder wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal einer gegebenen Hochschuleinrichtung, durch die Vergabe von CEEPUS römisch drei Stipendien, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.

6) Stipendien können auch an Studierende und Fakultätsmitglieder, die an einer förderungsberechtigten CEEPUS römisch drei Hochschule eingeschrieben bzw. tätig sind, außerhalb eines CEEPUS römisch drei Netzwerks vergeben werden, falls spezielle Regelungen zum Zweck des Studiums bzw. der Lehre und Betreuung außerhalb eines CEEPUS römisch drei Netzwerks getroffen wurden (Freemover).

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007468

Dokumentnummer

NOR40132020