Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3
Verwendung von Luftfahrzeugen
(1) Die für Ambulanz- oder Rettungsflüge zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen gemäß den im Entsendestaat für diesen Einsatz jeweils anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften ausgerüstet und zugelassen sein.
(2) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, können die Grenze mit ihrer Bewaffnung, jedoch ohne Munition, überqueren.
Schlagworte
Ambulanzflug, Militärdienst, Zolldienst
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132034