Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen die Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen aus, die ermächtigt sind, Ambulanz- und/oder Rettungsflüge jenseits der Grenze gemäß diesem Abkommen durchzuführen. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig überprüft und auf den neusten Stand gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132035