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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.2011 — BGBl. III Nr. 151/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.2011 BGBl. III Nr. 151/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2011BGBl. III Nr. 151/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.

(2) Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.

(3) Jeder Vertragsstaat nimmt alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurück, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokuments sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.

(4) Gehört die Besatzung eines Luftfahrzeuges den Sicherheits- oder Zollbehörden oder den Streitkräften eines Vertragsstaates an, so dürfen diese Personen ihre persönliche Bewaffnung samt Munition mitführen. Die Beamten sind befugt, ihre Dienstkleidung zu tragen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Sicherheitsbehörde

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

20007469

Dokumentnummer

NOR40132038