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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.2011 — BGBl. III Nr. 151/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.2011 BGBl. III Nr. 151/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2011BGBl. III Nr. 151/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Grenzübergang des Materials

(1) Die Vertragsstaaten werden gegenseitig die notwendigen Ausrüstungsgegenstände im Einsatzstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherheit zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.

(2) Die in Artikel 7 genannten Personen dürfen außer den bei Einsätzen notwendigen Ausrüstungsgegenständen und abgabenfreiem Reisegut keine Waren mitführen. Militärische und polizeiliche Luftfahrzeuge dürfen mit üblicher Ausrüstung, jedoch ohne Munition, die Grenze überqueren und im Einsatzgebiet operieren.

(3) Für die bei Einsatzflügen notwendigen Ausrüstungsgegenstände finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit diese Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Betäubungsmittel bzw. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal eingesetzt werden.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

20007469

Dokumentnummer

NOR40132039