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Art. 24

Fassungen
ab 10.10.2011 — BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute10.10.2011 BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

10.10.2011BGBl. III Nr. 152/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 24

Technische Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    In Übereinstimmung mit den maßgebliche internationalen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und technischen Möglichkeiten sorgen die Vertragsparteien, vor allem in Grenzgebieten, für die Einrichtung von Telefonen, Funkverbindungen, Faxgeräten und anderen direkten Verbindungen, insbesondere für die zeitgerechte Übermittlung von Informationen für die Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit, wie in dieser Konvention festgelegt.
  2. Absatz 2,
    Zusätzlich zu diesen kurzfristigen Maßnahmen erwägen sie insbesondere folgende Optionen:
    1. Litera a
      Austausch von Ausrüstung oder Einsatz von Verbindungsbeamten mit entsprechender Funkausrüstung;
    2. Litera b
      Ausweitung der Frequenzbänder in den Grenzgebieten;
    3. Litera c
      Einrichtung von gemeinsamen Verbindungen für Polizeistellen in Grenzgebieten;
    4. Litera d
      Koordinierung der Beschaffung der Kommunikationsausrüstung mit dem Ziel der Einrichtung standardisierter und kompatibler Kommunikationssysteme;
  3. Absatz 3,
    In Übereinstimmung mit gegenseitigen Abkommen können die Vertragsparteien auch die gemeinsame Verwendung anderer Arten technischer Ausrüstung und Mittel, die im Eigentum einer oder mehrere Vertragsparteien stehen, vereinbaren.

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132078