Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 24
Technische Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
In Übereinstimmung mit den maßgebliche internationalen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und technischen Möglichkeiten sorgen die Vertragsparteien, vor allem in Grenzgebieten, für die Einrichtung von Telefonen, Funkverbindungen, Faxgeräten und anderen direkten Verbindungen, insbesondere für die zeitgerechte Übermittlung von Informationen für die Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit, wie in dieser Konvention festgelegt.
Zusätzlich zu diesen kurzfristigen Maßnahmen erwägen sie insbesondere folgende Optionen:
Austausch von Ausrüstung oder Einsatz von Verbindungsbeamten mit entsprechender Funkausrüstung;
Ausweitung der Frequenzbänder in den Grenzgebieten;
Einrichtung von gemeinsamen Verbindungen für Polizeistellen in Grenzgebieten;
Koordinierung der Beschaffung der Kommunikationsausrüstung mit dem Ziel der Einrichtung standardisierter und kompatibler Kommunikationssysteme;
In Übereinstimmung mit gegenseitigen Abkommen können die Vertragsparteien auch die gemeinsame Verwendung anderer Arten technischer Ausrüstung und Mittel, die im Eigentum einer oder mehrere Vertragsparteien stehen, vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40132078