Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 25
Unterbringung in Beherbergungsstätten
Die Vertragsparteien setzen die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung, dass
die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten gewährleisten, dass Fremde die Registrierungsformulare vollständig ausfüllen und unterzeichnen und ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Dokuments nachweisen;
die ausgefüllten Registrierungsformulare werden von den Strafverfolgungsbehörden aufbewahrt oder ihnen übermittelt, wenn diese Behörden diese Dokumente für die Abwehr von Bedrohungen, Ermittlungen von Straftaten oder für die Klärung von Umständen im Zusammenhang mit vermissten Personen oder Unfallopfern benötigen sollten, außer das jeweilige innerstaatliche Recht sieht anderweitiges vor.
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Personen, die in gewerbsmäßig vermieteten Unterkünften untergebracht sind, insbesondere Zelten, Wohnwägen oder Booten. Fremde sind Personen, die keine Staatsbürger der Vertragspartei sind, in welcher sich die Unterkunft befindet und die Registrierung vorgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40132079