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Art. 26

Fassungen
ab 10.10.2011 — BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute10.10.2011 BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

10.10.2011BGBl. III Nr. 152/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

KAPITEL II: BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 26

Gemeinsame Einsatzformen und grenzüberschreitende Sucheinsätze

  1. Absatz eins,
    Bei Bedarf bilden die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien gemischte Arbeitsgruppen zu Analysezwecken und andere Arbeitsgruppen sowie Kontroll- und Überwachungsteams, in denen Beamte einer Vertragspartei eine unterstützende und beratende Rolle einnehmen, um die Zusammenarbeit während Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verstärken, ohne jedoch Hoheitsbefugnisse auszuüben.
  2. Absatz 2,
    Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien in den Grenzregionen nehmen an grenzüberschreitenden Sucheinsätzen nach flüchtigen Verdächtigen teil. Die Nationalen Zentralstellen werden in Fällen überregionaler Bedeutung miteinbezogen.
  3. Absatz 3,
    Die Behörden arbeiten bei der Suche nach vermissten Personen zusammen.
  4. Absatz 4,
    Wenn Beamte einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind sie berechtigt, dort ihre nationale Dienstkleidung zu tragen. Sie können ihre Dienstwaffen und andere Zwangsmittel mitführen, soweit nicht die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, erklärt, dass dies nicht erlaubt ist oder die Erlaubnis nur bei Vorliegen bestimmter Umstände erteilt.
  5. Absatz 5,
    Die Dienstwaffen dürfen nur im Fall von Notwehr verwendet werden.

Schlagworte

Kontrollteam

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132080