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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2011 BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. III Nr. 154/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL 2
LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 12

Berechnung der österreichischen Leistungen

Ziffer eins Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

(a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

(b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

(c) lit. (a) gilt nicht hinsichtlich:

  1. Absatz i,
    der Leistungen aus einer Höherversicherung,
  2. Absatz i, i,
    der einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Ziffer 2 Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Vorschriften keine Leistung zu gewähren.

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007481

Dokumentnummer

NOR40132157