Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Uruguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL 3
LEISTUNGEN NACH DEN URUGUAYISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 13
Berechnung der Leistungen im Solidarsystem
Besteht nach den Rechtsvorschriften von Uruguay nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Uruguay die Leistung nach folgenden Bestimmungen festzustellen:
Der zuständige Träger berechnet den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretische Pension).
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage der theoretischen Pension nach dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften von Uruguay zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Pro-rata-Pension).
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40132158