Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.12.2011 BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. III Nr. 154/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln

Ziffer eins Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Behörde oder Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Behörde oder Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

Ziffer 2 Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

Ziffer 3 Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Behörde oder Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

Ziffer 4 In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007481

Dokumentnummer

NOR40132163