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Art. 19

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.12.2011 BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. III Nr. 154/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Zahlungsverkehr

Ziffer eins Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

Ziffer 2 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistung gewährt hat, seinen Sitz hat.

Ziffer 3 Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Schlagworte

Wohnort

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007481

Dokumentnummer

NOR40132164