Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Uruguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
Zahlungsverkehr
1.Ziffer eins Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.
2.Ziffer 2 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistung gewährt hat, seinen Sitz hat.
3.Ziffer 3 Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40132164