Rechtstracker.at

§ 26 EZG 2011

Fassungen
23.12.2020 bis 30.12.2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2623.12.202030.12.2021 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020
§ 2619.06.201322.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 107/2015
§ 2613.12.201118.06.2013 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vergabe von Emissionszertifikaten bis 2020

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 4, besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 sowie 25 Absatz 5, festgelegt.
  2. Absatz 2,Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß Paragraph 27, werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß Paragraph 25, erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228783