Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Genehmigungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
Quellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowieQuellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit Paragraphen 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Absatz eins, angeführten Angaben beizufügen.
(4)Absatz 4,Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40228769