Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht
Text
§ 10.Paragraph 10,
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn
sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen
der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder,
einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder
einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung)
bereits mit Erfolg abgelegt haben und
die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Dokumentnummer
NOR40132684