Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.10.2011 — BGBl. II Nr. 351/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.10.2011 BGBl. II Nr. 351/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 351/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung

Umfang

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D zu bestehen.
  2. Absatz 2,Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- oder Befähigungsprüfung
    1. Ziffer eins
      als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
    2. Ziffer 2
      als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
    abzulegen.

Schlagworte

Abschlussprüfung

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132683