Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.11.2011 — BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.11.2011 BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2011BGBl. II Nr. 354/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Bediensteten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen eine qualitativ hochwertige Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleistet.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung ist von folgenden grundsätzlichen Erwägungen getragen:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen sowie praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
    2. Ziffer 2
      der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
    5. Ziffer 5
      die Auszubildenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
    6. Ziffer 6
      bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung sinnvoll zu nutzen; zur begleitenden Unterstützung können auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-Learning) herangezogen werden;
    7. Ziffer 7
      auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
  4. Absatz 4,Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
  5. Absatz 5,Neben der Vermittlung und dem Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und soft-skills soll im Rahmen der Grundausbildung auch der verantwortungsvolle Umgang mit den den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben anvertrauten technischen Einrichtungen, wie insbesondere jenen der Informationstechnik und Datensicherheit, erlernt und bewusst gemacht werden.

Schlagworte

Lehrmethode, Fachwissen, Methodenwissen

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40132711