Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Nutzung anderer Ausbildungsangebote und Anrechnungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40132712