Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.11.2011 — BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.11.2011 BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2011BGBl. II Nr. 354/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Nutzung anderer Ausbildungsangebote und Anrechnungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40132712