Rechtstracker.at

§ 134 GWG 2011

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 134 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 13422.11.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

Genehmigungspflicht

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage
    1. Ziffer eins
      Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder
    2. Ziffer 2
      die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖVGW PV 200 „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber, Anforderungen von Prüfungen für die Zertifizierung von Gasnetzbetreibern“, erhältlich in der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach bzw. nach anderen geeigneten Zertifizierungsverfahren (zB ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)“), alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer 12, sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß Paragraph 51
    zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 145, in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, unter Anschluss der in Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz 3, vorliegen. Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 4, gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß Paragraph 13, AVG der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, jene im Absatz 2, bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 135, geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 135, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.

Schlagworte

Genehmigungspflicht, Lageplan, Gasfach

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236524