Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Text
Voraussetzungen
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
das Leben oder die Gesundheit
des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen undder nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und der Nachbarn nicht gefährdet wird;
dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;
die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie
die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird sowie
das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.
(2)Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022
Dokumentnummer
NOR40236525