Rechtstracker.at

§ 136 GWG 2011

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 136 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Vorprüfung

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach Paragraph 137, Absatz 5, wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (Paragraph 137, Absatz 5,) vertreten, zu hören.
  3. Absatz 3,Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132909