Kurztitel
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2011,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 1 935 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………...……………………………. 20
Kärnten: …………………......................................... 55, davon 5 für Schausstellerbetriebe
Niederösterreich: ….................................…………... 40, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: …………………………………...… 105, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ………………………………………....… 700
Steiermark: ……………………….……………….... 310, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ………………………………….....…………. 395
Vorarlberg: ……………………………….………… 300
Wien: …………………………………....………….. 10
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser und der mit Verordnung BGBl. II Nr. 337/2011 bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2012 enden darf.Im Rahmen dieser und der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2011, bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2012 enden darf.