Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für Tirol wird ein zusätzliches Kontingent von 50 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der 1. Olympischen Jugendwinterspiele in Innsbruck festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer maximalen Geltungsdauer von vier Wochen erteilt werden. Die Laufzeit der Bewilligungen darf nicht vor dem 1. Jänner 2012 beginnen und nicht nach dem 31. Jänner 2012 enden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
NOR40132993