Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlauf der Staatsgrenze
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,
Inkrafttretensdatum
01.02.2012
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII
StF: BGBl. III Nr. 176/2011 (NR: GP XXIV RV 895 AB 1169 S. 103. BR: AB 8503 S. 796.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2.Ziffer 2 Die Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwarDie Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
die Anlagen 1 bis 24 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
die Anlagen 22 bis 42 beim Amt der Kärntner Landesregierung,
die Anlagen 1 bis 24 beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 22 bis 33 beim Vermessungsamt Völkermarkt,
die Anlagen 31 bis 36 beim Vermessungsamt Klagenfurt und
die Anlagen 34 bis 42 beim Vermessungsamt Villach.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2011 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Februar 2012 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2011 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Februar 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien,
von dem Wunsch geleitet,
im Sinne von Artikel 8 des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 19651 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 19922 dafür zu sorgen, dass der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt,
haben Folgendes vereinbart:
____________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Dokumentnummer
NOR40133475