Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Die Meldungen gemäß § 1 sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten. Die Meldungen gemäß Paragraph eins, sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40133801