Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verschlüsselung/Signatur der Antwort
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die vertrauenswürdige Stelle zur Hinterlegung der Zertifikate ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das diese Funktion über die Durchlaufstelle technisch wahrnimmt. Jeder Teilnehmer kann in der Durchlaufstelle nur zu seiner Institution zugehörige eindeutige Schlüssel hinterlegen.
(2)Absatz 2,Die Echtheit der Software, die von der Durchlaufstelle zur Verschlüsselung durch den Client zur Verfügung gestellt wird, muss für einen Client-Administrator eindeutig verifizierbar sein. Die Verschlüsselung und die Signatur erfolgt auf Client Seite, nur der öffentliche Schlüssel wird bei der Durchlaufstelle abgeholt.
(3)Absatz 3,In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine eindeutige Definition der Dateinamen für die Übermittlung der Antwort sowie der Signatur zur Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Es ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2010, vorzusehen.In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine eindeutige Definition der Dateinamen für die Übermittlung der Antwort sowie der Signatur zur Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Es ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, vorzusehen. (4)Absatz 4,Wenn die Antwort aus mehreren CSV-Dateien besteht, ist es optional möglich, alle Dateien zu einer Abfrage zu einer Gesamtdatei zusammenzufassen. Die Gesamtdatei kann optional komprimiert werden. Die komprimierte oder unkomprimierte Gesamtdatei ist für die Übermittlung zu verschlüsseln, nicht aber die einzelnen Dateien.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40134307