Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Eingabefelder
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG, nach Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG, nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, nach Paragraph 76 a, StPO, nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach Paragraph 21, handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden. (2)Absatz 2,Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällige Eingabemaske auf Anbieterseite. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur automatisierten Befüllung der CSV-Datei.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186447