Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zusatzinformationen
§ 20.Paragraph 20,
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Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40134309