Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 28.12.2011 — BGBl. I Nr. 132/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute28.12.2011 BGBl. I Nr. 132/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltraumgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 132/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Änderung oder Beendigung der Weltraumaktivität

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Betreiber ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der gemäß Paragraph 4, genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf der Genehmigung gemäß Paragraph 7, erfordern würde, unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134340