Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 28.12.2011 — BGBl. I Nr. 132/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute28.12.2011 BGBl. I Nr. 132/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltraumgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 132/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Widerruf und Abänderung der Genehmigung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung kann in den in Absatz eins, bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Widerrufs der Genehmigung können dem Betreiber Maßnahmen für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität vorgeschrieben werden. Kommt der Betreiber diesen Anordnungen nicht nach, ist die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Bescheid der Bundesministerin /des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, an einen anderen Betreiber zu übertragen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134341