Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Kurzfristige Forderungen, das sind Forderungen mit einer Fälligkeit bis zu 12 Monaten, und sonstige Vermögenswerte sind zu ihrem Nominalwert auszuweisen und zu bewerten.
(2)Absatz 2,Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sind als langfristige Forderungen auszuweisen. Langfristige, unverzinste Forderungen in der Höhe von über 10.000 Euro sind gemäß § 80 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, zum Barwert zu bewerten.Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sind als langfristige Forderungen auszuweisen. Langfristige, unverzinste Forderungen in der Höhe von über 10.000 Euro sind gemäß Paragraph 80, Absatz eins, der Verordnung über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,, zum Barwert zu bewerten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134400