Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bewertung von Forderungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Sind Forderungen zweifelhaft, so sind sie einzelwertberichtigt in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Einbringlichkeit (Paragraphen 73, oder 74 BHG 2013) ungewiss oder unmöglich ist. Wird die Einziehung einer Forderung von Amts wegen gemäß Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013 eingestellt oder auf die Forderung gemäß Paragraph 74, BHG 2013 ganz verzichtet, ist die Forderung in voller Höhe wertberichtigt in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, wenn die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.
  2. Absatz 2,Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134401