Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

6. Abschnitt
Bewertung von Rückstellungen

Allgemeines zu Rückstellungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Rückstellungen sind in der Eröffnungsbilanz gemäß Paragraphen 17 bis 21 zu erfassen und im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Rückstellungsspiegel (Anlage der RLV 2013 – Rückstellungen) auszuweisen, der Angaben über den Stand der Rückstellungen am 1. Jänner 2013 enthält.
  2. Absatz 2,Zu den kurzfristigen Rückstellungen, die zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten sind, zählen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Rückstellungen für Prozesskosten (Paragraph 18,) und
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, wenn deren Wert jeweils zumindest 50.000 Euro in Summe beträgt.
  3. Absatz 3,Zu den langfristigen Rückstellungen, die zum Barwert zu bewerten sind, zählen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen (Paragraph 19,),
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für Haftungen (Paragraph 20,) und
    3. Ziffer 3
      Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten (Paragraph 21,)
    4. Ziffer 4
      sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 100.000 Euro beträgt.
  4. Absatz 4,Für die von Bundesbediensteten am 31. Dezember 2012 bestehenden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht konsumierten Urlaubsansprüche sind kurzfristige Rückstellungen zu bilden (Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube).
  5. Absatz 5,Für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder ist eine langfristige Rückstellung zu bilden (Rückstellungen für Zeitguthaben Lehrpersonal).
  6. Absatz 6,Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung einer anderen Dritten oder eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134407