Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rückstellungen für Prozesskosten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Rückstellungen für Prozesskosten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre Höhe verlässlich ermittelbar ist,
    2. Ziffer 2
      sie Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden und
    3. Ziffer 3
      mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.
  2. Absatz 2,Als Rechtsstreitigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      völker-, unions-, zivil- und öffentlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Bund als klagende oder beklagte oder sonstige Verfahrenspartei auftritt,
    2. Ziffer 2
      von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass ein Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird, oder
    3. Ziffer 3
      Fälle, bei denen die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle der Ansicht ist, dass ein Sachverhalt wahrscheinlich Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird.
  3. Absatz 3,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und wahrscheinlich schlagend werdende Risiken einzubeziehen. Insbesondere sind dies:
    1. Ziffer eins
      der voraussichtliche Zahlungsbetrag,
    2. Ziffer 2
      drohende Zinsen sowie
    3. Ziffer 3
      Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, Kosten des Rechtsbeistandes einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134408