Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rückstellungen für Prozesskosten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Rückstellungen für Prozesskosten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn
ihre Höhe verlässlich ermittelbar ist,
sie Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden und
mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.
(2)Absatz 2,Als Rechtsstreitigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind anzusehen:Als Rechtsstreitigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind anzusehen:
völker-, unions-, zivil- und öffentlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Bund als klagende oder beklagte oder sonstige Verfahrenspartei auftritt,
von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass ein Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird, oder
Fälle, bei denen die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle der Ansicht ist, dass ein Sachverhalt wahrscheinlich Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird.
(3)Absatz 3,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und wahrscheinlich schlagend werdende Risiken einzubeziehen. Insbesondere sind dies:
der voraussichtliche Zahlungsbetrag,
Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr. 10/1985, Kosten des Rechtsbeistandes einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, Kosten des Rechtsbeistandes einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134408