Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in der Eröffnungsbilanz hat automationsunterstützt durch die Personalverrechnung nach Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind zum Stichtag 1. Jänner 2013 nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln. Dieser Betrag ist dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
  3. Absatz 3,Für die Berechnungen ist der Personalstand am 31. Dezember 2012 heranzuziehen. Es ist zu unterscheiden in Gruppen jener Bediensteten, für die
    1. Ziffer eins
      kein Anspruch,
    2. Ziffer 2
      ein vollständiger Anspruch und
    3. Ziffer 3
      ein eingeschränkter Anspruch besteht.
  4. Absatz 4,Die Basis für die Ermittlung nach Absatz 2, bildet das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1984 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1984,, zuzüglich Kinderzulage oder der Monatsbezug gemäß Paragraph 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
  5. Absatz 5,Von der Applikation Personalverrechnung sind die erforderlichen Daten bis spätestens 31. Dezember 2012 für jede Bedienstete und jeden Bediensteten für die Erstellung dieser Eröffnungsbilanz zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      das Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      das Eintrittsdatum,
    3. Ziffer 3
      den Jubiläums- und Abfertigungsstichtag,
    4. Ziffer 4
      die Summe der Monatsentgelte oder Monatsbezüge gemäß Absatz 4, für das Finanzjahr 2012 zum Zeitpunkt der Ermittlung,
    5. Ziffer 5
      die Art des Dienstverhältnisses und
    6. Ziffer 6
      das Geschlecht.

Schlagworte

Jubiläumsstichtag

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134409