Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rückstellungen für Haftungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für Bundeshaftungen nach Paragraph 82, BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen. Rückstellungen sind
    1. Ziffer eins
      für einzelne Haftungen oder
    2. Ziffer 2
      für gleichartige Haftungen nach bestimmten Risikogruppen zusammengefasst

zu bilden.

  1. Absatz 2,Die Ermittlung der Rückstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt anhand einer Risikoeinschätzung der jeweiligen Haftung.
  2. Absatz 3,Für Risikogruppen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134410